BFH - Beschluss vom 26.02.2008
VIII B 88/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 230/02

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (VIII B 88/07) - DRsp Nr. 2008/9442

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen VIII B 88/07

DRsp Nr. 2008/9442

Gründe:

I. Im Streit ist, ob eine im Jahre 1994 gebildete Rücklage nach § 7g des Einkommensteuergesetzes -- EStG -- (Ansparabschreibung) im Streitjahr (1996) aufzulösen ist und ob ggf. eine Gewinnerhöhung nach Abs. 5 der Vorschrift erfolgen muss.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Rücklage erklärungsgemäß in Höhe von 150 000 DM in dem bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheid für die Praxisgemeinschaft der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger). Nach einer Außenprüfung änderte das FA im Jahre 2001 die Einkünftefeststellung für das Streitjahr nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und löste die Rücklage unter Berufung auf § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 EStG in voller Höhe auf, da diese zu Unrecht in Anspruch genommen worden sei wegen Anwendbarkeit des Gesetzes erst ab 1995. Zudem erhöhte es den Gewinn des Streitjahres entsprechend Abs. 5 der Vorschrift um weitere 18 000 DM (2 x 6 % des Auflösungsbetrags).

Einspruch und Klage blieben erfolglos.