BFH - Beschluss vom 26.02.2008
VIII S 3/08

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (VIII S 3/08) - DRsp Nr. 2008/11522

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen VIII S 3/08

DRsp Nr. 2008/11522

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 XI B 49/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster vom 13. März 2007 15 K 4975/03 E als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sowohl der BFH als auch das FG den Akteninhalt und sein --des Klägers-- Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen, sondern missachtet hätten. Hätte der BFH den Vortrag des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen, so hätte die Revision zugelassen werden müssen.

II. Die Anhörungsrüge ist unbegründet.

Nach § 133a FGO setzt eine Anhörungsrüge unter anderem voraus, dass das Gericht den Anspruch des Rügeführers in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Davon kann hier nicht die Rede sein.