BFH - Beschluss vom 26.02.2008
X B 152/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 954
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 30.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2093/05

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (X B 152/07) - DRsp Nr. 2008/8641

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen X B 152/07

DRsp Nr. 2008/8641

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Revisionszulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), weil das angefochtene Urteil von Rechtsgrundsätzen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche.

a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger die sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz erfüllt hat, aus dem angefochtenen Urteil und der behaupteten Divergenzentscheidung (BFH-Urteil vom 9. Februar 1983 I R 29/79, BFHE 138, 63, BStBl II 1983, 451) voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze herauszuarbeiten und einander gegenüber zu stellen. Denn es liegt jedenfalls keine Abweichung vor. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es für die Annahme von notwendigem Betriebsvermögen (§ 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) erforderlich, dass dessen Bestimmung zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb objektiv erkennbar ist (z.B. Senatsurteil vom 6. März 1991 X R 57/88, BFHE 164, 246, BStBl II 1991, 829). Diese Rechtsprechung hat das Finanzgericht (FG) dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.