BFH - Beschluss vom 26.02.2008
X B 16/08
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 14.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 V 2144/07

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (X B 16/08) - DRsp Nr. 2008/6420

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen X B 16/08

DRsp Nr. 2008/6420

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrte beim Finanzgericht (FG) "die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage", ohne dass er zuvor beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Sein Begehren begründete er damit, dass dem FA wegen fehlender Staatlichkeit der Bundesrepublik jede Befugnis zum Erlass ihn belastender Verwaltungsakte abzusprechen sei. Das FG lehnte den Antrag ab, ohne die Beschwerde zuzulassen.

Dagegen hat sich der Antragsteller am 1. Januar 2008 mit einem u.a. als Einspruch, Widerspruch und Rechtsbeschwerde bezeichneten Schreiben an das FG gewendet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 ist der Antragsteller von der Geschäftsstelle des beschließenden Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die Unanfechtbarkeit des Beschlusses des FG nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und den Vertretungszwang nach § 62a FGO hingewiesen worden. Diesen Hinweis, der mit der Frage verbunden war, ob der Antragsteller sein Rechtsmittel zurücknehme, hat der Antragsteller durch einen Dritten am 19. Februar 2008 dahin beantworten lassen, dass er durch das FA in seinen Rechten verletzt sei.

II. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.