BFH - Beschluss vom 26.02.2008
X B 168/07
Vorinstanzen:
FG Münster - 13 K 320/04 E, G - 24.4.2007,

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (X B 168/07) - DRsp Nr. 2008/9451

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen X B 168/07

DRsp Nr. 2008/9451

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in seiner Beschwerdebegründung vorgetragenen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) und gegen § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO kann gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) den Beweisantrag eines Beteiligten zu Unrecht übergeht. Allerdings kann ein Beweisantrag u.a. dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Gericht die Tatsache, für die der Beweis angeboten wurde, zugunsten des Beweismittelführers als wahr unterstellt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Oktober 2004 XI B 182/02, BFH/NV 2005, 564).