BFH - Beschluss vom 26.02.2008
X E 1/08
Fundstellen:
RVGreport 2009, 237

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (X E 1/08) - DRsp Nr. 2008/8643

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen X E 1/08

DRsp Nr. 2008/8643

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. August 2007 X B 85/07 hat der angerufene Senat die außerordentliche Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung einer Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheides 2004 und Feststellung gemäß § 86 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) durch Kostenrechnung vom 20. September 2007 nach Nr. 6220 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Gerichtskosten mit 146 EUR gegen den Kostenschuldner angesetzt.

Dagegen hat der Kostenschuldner Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er an, Gerichtskosten hätten wegen der fehlenden Streitwertfestsetzung nicht erhoben werden dürfen. Zudem seien nach § 21 Abs. 1 GKG Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Zugleich beantragt er, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen und gemäß § 9 Abs. 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO) die Gerichtskostenfestsetzung des Finanzgerichts (FG) aufzuheben.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.