BFH - Beschluss vom 26.02.2008
XI B 169/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 830
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1998/01

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (XI B 169/07) - DRsp Nr. 2008/6422

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen XI B 169/07

DRsp Nr. 2008/6422

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.

a) Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich auch klärbar und deren Beurteilung von der Klärung einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage abhängig ist. Darüber hinaus ist auf die Bedeutung der Klärung der konkreten Rechtsfrage für die Allgemeinheit einzugehen. Allein das Fehlen einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709, m.w.N.). Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch nicht bei einer lediglich einzelfallbezogenen Beurteilung eines Streitfalls vor (BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121).