BFH - Beschluss vom 26.02.2008
XI B 215/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 151/01

BFH - Beschluss vom 26.02.2008 (XI B 215/06) - DRsp Nr. 2008/10296

BFH, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen XI B 215/06

DRsp Nr. 2008/10296

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Das Finanzgericht (FG) hat nicht unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO dadurch das Gesamtergebnis des Verfahrens unberücksichtigt gelassen, dass es seiner Überzeugungsbildung nicht den klaren Inhalt der Akten zugrunde gelegt hat. Entgegen der Behauptung des FA war der Verwendungseigenverbrauch der beiden PKW für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 5. März 1999 nicht unstrittig. Die Beschwerde berücksichtigt insoweit nicht, dass der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) die Herabsetzung der Umsatzsteuerschuld auf 12 483,71 DM beantragt hat. Nach einer in der mündlichen Verhandlung übergebenen Aufstellung des Klägers (Bl. 139 FG-Akte) wendete sich dieser damit gegen die nach Tz. 24 bis 27 des Betriebsprüfungsberichts vom 29. September 2000 für die nichtunternehmerische Kfz-Nutzung für den Zeitraum bis zum 5. März 1999 angesetzte Bemessungsgrundlage von 1 408 DM und die sich hieraus ergebende Steuerschuld. Insoweit kann allenfalls die materielle Rechtmäßigkeit des Urteils in Frage gestellt werden, was aber eine Revisionszulassung nicht rechtfertigt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. März 2006 III B 135/05, BFH/NV 2006, 1285).