BFH - Beschluß vom 26.03.1997
II B 2/97
Normen:
FGO § 80 Abs. 1, § 128 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1088
BFHE 182, 299
DB 1997, 1164
DStZ 1997, 691
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Beschluß vom 26.03.1997 (II B 2/97) - DRsp Nr. 1997/4312

BFH, Beschluß vom 26.03.1997 - Aktenzeichen II B 2/97

DRsp Nr. 1997/4312

»Bei der finanzgerichtlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten handelt es sich um eine prozeßleitende Verfügung, die nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.«

Normenkette:

FGO § 80 Abs. 1, § 128 Abs. 2 ;

Für die Praxis:

Von der Entscheidung ist lediglich der Leitsatz zur Veröffentlichung bestimmt worden. Nach § 128 Abs. 2 FGO können prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dies gilt allerdings nicht für die Entscheidung über eine Aussetzung des Verfahrens.

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg,
Fundstellen
BB 1997, 1088
BFHE 182, 299
DB 1997, 1164
DStZ 1997, 691