BFH - Beschluß vom 26.03.1998
X B 134/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1126

BFH - Beschluß vom 26.03.1998 (X B 134/97) - DRsp Nr. 1998/18805

BFH, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen X B 134/97

DRsp Nr. 1998/18805

Gründe

I. Die Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin (Klägerin) hatte im März 1990 ein "Gewerbe zur Eröffnung einer ambulanten Imbißeinrichtung" für die Zeit "ab... 3.90" und vom ... November 1990 an eine "Erweiterung von Imbiß auf Einzelhandel mit Lebensmittel(n)" beantragt. Beim Antragsgegner, Beschwerdegegner und Beklagten (Finanzamt --FA--), das hiervon in Kenntnis gesetzt war, hatte sie, beraten von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten (Pb), für Juli bis Dezember 1990 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und ihr Unternehmen dabei jeweils mit "X-Imbiss-Betrieb A..." bezeichnet. - Die auf den Namen der Klägerin lautende Gewerbeabmeldung, die am 3. März 1992 beim FA eingegangen ist, enthält den Vermerk "Gewerbe ruht seit: 01.01.91" und weist als "Datum der Betriebsaufgabe" den "31.12.1991" aus.