BFH - Beschluß vom 26.03.1998
XI K 3-4/97; XI S 30-31/97

BFH - Beschluß vom 26.03.1998 (XI K 3-4/97; XI S 30-31/97) - DRsp Nr. 1999/1102

BFH, Beschluß vom 26.03.1998 - Aktenzeichen XI K 3-4/97; XI S 30-31/97

DRsp Nr. 1999/1102

Gründe:

I. Der Kläger, Revisionskläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) hat wegen Einkommensteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1985 bis 1993 Klage erhoben. Das Finanzgericht"(FG) hat die Klage abgewiesen; sie sei wirksam zurückgenommen worden. Zudem hat es mit Beschluß vom selben Tage den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt. Die gegen das Urteil eingelegte Revision und die gegen die Ablehnung der PKH gerichtete Beschwerde hat der Senat jeweils als unzulässig verworfen, da der Kläger bei der Einlegung beider Rechtsmittel nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personen vertreten war.

Der Kläger erhebt nunmehr "Nichtigkeitsklage gegen alle bisher ergangenen Entscheidungen des Finanzgerichts und des Bundesfinanzhofs" mit der Begründung, ihm sei der gesetzliche Richter und das rechtliche Gehör verweigert worden. Er beantragt u.a. die "Wiederaufnahme der Verfahren ... - Bundesfinanzhof München". Gleichzeitig beantragt er für alle Verfahren PKH.