BFH - Beschluß vom 26.03.2002
VI B 1/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 39 § 39a Abs. 6 § 46 Abs. 2 a ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 974
BFH/NV 2002, 864
BFHE 199, 102
BStBl II 2002, 361
DB 2002, 927
DStR 2002, 758
NZA-RR 2002, 478
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Beschluß vom 26.03.2002 (VI B 1/02) - DRsp Nr. 2002/4918

BFH, Beschluß vom 26.03.2002 - Aktenzeichen VI B 1/02

DRsp Nr. 2002/4918

»Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 39 EStG entfällt auch dann, wenn die Summe der anderen Einkünfte des Arbeitnehmers deshalb positiv ist, weil innerhalb des Kalenderjahres von einer geringfügigen zu einer Teil- oder Vollzeiterwerbstätigkeit übergegangen wird.«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 39 § 39a Abs. 6 § 46 Abs. 2 a ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1999 der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde Arbeitslohn in Höhe von 4 214 DM einbezogen, den die Klägerin in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober 1999 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bezogen hatte und der aufgrund einer Bescheinigung nach § 39a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 3 Nr. 39 EStG steuerfrei ausbezahlt worden war. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) versagte die Steuerbefreiung, weil die Klägerin vom 1. November bis 31. Dezember 1999 --beim selben Arbeitgeber nach Umwandlung in ein Teilzeitbeschäftigungsverhältnis-- weitere 4 168 DM erzielt hatte, die nach Steuerklasse V dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Kläger sind der Auffassung, die den 4 168 DM entsprechenden Einkünfte seien keine "anderen Einkünfte" i.S. des § 3 Nr. 39 EStG, da unter diesen Begriff nicht Einkünfte aus demselben Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber fielen.