BFH - Beschluss vom 26.03.2004
XI B 24/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1899/00

BFH - Beschluss vom 26.03.2004 (XI B 24/03) - DRsp Nr. 2004/10376

BFH, Beschluss vom 26.03.2004 - Aktenzeichen XI B 24/03

DRsp Nr. 2004/10376

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Das rechtliche Gehör bezieht sich vor allem auf Tatsachen und Beweisergebnisse (vgl. § 96 Abs. 2 FGO); darüber hinaus darf das Finanzgericht (FG) seine Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt nur stützen, wenn die Beteiligten zuvor Gelegenheit hatten, dazu Stellung zu nehmen (§ 139 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -- i.V.m. § 155 FGO; § 93 Abs. 1 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juni 2001 VII B 45/01, BFH/NV 2001, 1580; vom 28. Oktober 2002 III B 142/01, nicht amtlich veröffentlicht, juris StRE200251063, und vom 27. Oktober 2003 III B 151/02, BFH/NV 2004, 354).