BFH - Beschluss vom 26.03.2007
X B 186/06
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1356/05

BFH - Beschluss vom 26.03.2007 (X B 186/06) - DRsp Nr. 2007/8879

BFH, Beschluss vom 26.03.2007 - Aktenzeichen X B 186/06

DRsp Nr. 2007/8879

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) aufgezeigten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruht insbesondere nicht auf einem Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

1. Eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -- GG --) kann gegeben sein, wenn das FG das tatsächliche Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen oder es bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2007 II S 18/06, juris).