BFH - Beschluss vom 26.03.2008
I B 155/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1198
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I 328/2005

BFH - Beschluss vom 26.03.2008 (I B 155/07) - DRsp Nr. 2008/10265

BFH, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen I B 155/07

DRsp Nr. 2008/10265

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen der Darlehensbetrag und die der Tilgung dienende Lebensversicherung für Zwecke der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) derart zu verrechnen sind, dass die (hälftigen) Schuldzinsen für das Darlehen nur insoweit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden, als die Darlehenssumme den Rückkaufswert der Versicherung übersteigt.

b) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.