Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
a) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob bei einem Tilgungsaussetzungsdarlehen der Darlehensbetrag und die der Tilgung dienende Lebensversicherung für Zwecke der Hinzurechnung gemäß §
b) Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie sich anhand der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten lässt.
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