BFH - Beschluss vom 26.03.2008
II B 86/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1127
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2378/06

BFH - Beschluss vom 26.03.2008 (II B 86/07) - DRsp Nr. 2008/10984

BFH, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen II B 86/07

DRsp Nr. 2008/10984

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend macht, die Vorentscheidung weiche von der Rechtsprechung anderer Gerichte ab (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO), genügt die Begründung dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. deswegen nicht, weil keine tragenden abstrakten Rechtssätze aus der Vorentscheidung sowie aus den nach Auffassung der Klägerin abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (vgl. m.w.N. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2005 III B 5/05, BFH/NV 2005, 1758; zu den Voraussetzungen einer Rüge wegen Divergenz und deren Darlegung vgl. m.w.N. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 43 ff. und § 116 Rz 40 ff.). Dies gilt sowohl bezüglich der von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als auch des Bundesgerichtshofs (BGH), hier insbesondere des BGH-Urteils vom 13. Oktober 2005 3 StR 385/04 (Neue Juristische Wochenschrift 2005, 3732).

2. Soweit die Klägerin geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, genügt die Begründung ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.