BFH - Beschluss vom 26.03.2008
XI B 203/07
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 150/05

BFH - Beschluss vom 26.03.2008 (XI B 203/07) - DRsp Nr. 2008/10160

BFH, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen XI B 203/07

DRsp Nr. 2008/10160

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat einen Grund für die Zulassung der Revision nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- --) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. August 2003 , BFH/NV 2004, , und vom 13. Juni 2005 , BFH/NV 2005, , beide jeweils m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gehört insbesondere auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (BFH-Beschluss vom 3. Mai 2005 , BFH/NV 2005, ).