BFH - Beschluß vom 26.04.2001
VI S 8/01

BFH - Beschluß vom 26.04.2001 (VI S 8/01) - DRsp Nr. 2001/11050

BFH, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen VI S 8/01

DRsp Nr. 2001/11050

Gründe:

I. Das Kindergeld für den Sohn der Antragstellerin wurde von der Familienkasse des Arbeitsamtes --Familienkasse-- mit Bescheid vom 20. Februar 1998 zunächst mit Wirkung ab Januar 1998 auf 0 DM festgesetzt und sodann mit Bescheid vom 21. April 1998 für 1997 geändert. Mit dem zweiten Bescheid wurde auch das für 1997 an die Antragstellerin gezahlte Kindergeld in Höhe von 2 640 DM zurückgefordert. Der Einspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Einspruchsentscheidung gerichteten Klage statt. Hiergegen wendet sich die Familienkasse in dem Verfahren ... mit der Revision. Die Antragstellerin beantragt, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Rechtsanwalts ... zu gewähren.

II. Der Antrag ist begründet.