BFH - Beschluß vom 26.04.2001
X B 167/00

BFH - Beschluß vom 26.04.2001 (X B 167/00) - DRsp Nr. 2001/11018

BFH, Beschluß vom 26.04.2001 - Aktenzeichen X B 167/00

DRsp Nr. 2001/11018

Gründe:

I. Nachdem der Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) dem Klagebegehren durch Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids in den beiden streitigen Punkten (Höhe des Spendenabzugs und des Entnahmewerts eines Grundstücks) entsprochen hatte und der Rechtsstreit daraufhin beiderseits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden war, wurden die Verfahrenskosten im Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 4. Oktober 2000 (mit Schreiben vom 5. Oktober 2000 übersandt) den Klägern, den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, mit der Begründung auferlegt, sie hätten die Tatsachen, die zur begehrten Änderung geführt hätten, schuldhafterweise erst im Lauf des Klageverfahrens vorgetragen (§ 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Obwohl der Beschluss mit dem Hinweis auf seine Unanfechtbarkeit (§ 128 Abs. 4 FGO) versehen war, legten die --fachkundig beratenen-- Kläger hiergegen am 16. Oktober 2000 Beschwerde ein, mit dem Ziel, ihn "auf welchem formellen Weg auch immer" dahin zu ändern, dass die Verfahrenskosten dem FA auferlegt werden. Der Vorwurf verspäteter Geltendmachung sei unberechtigt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2000 haben die Kläger ihr Begehren außerdem auf § 108 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 FGO gestützt.