BFH - Beschluss vom 26.04.2004
VII B 36/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2139/01

BFH - Beschluss vom 26.04.2004 (VII B 36/04) - DRsp Nr. 2004/12937

BFH, Beschluss vom 26.04.2004 - Aktenzeichen VII B 36/04

DRsp Nr. 2004/12937

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für Steuerschulden einer GmbH, für die er als Geschäftsführer tätig war, als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid wurde dem Kläger am 10. Januar 2000 durch Niederlegung zugestellt. In einem Schreiben vom 15. Februar 2000 teilte der Kläger dem FA mit, dass er zurzeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, auf den Haftungsbescheid zu reagieren. Mit Schreiben vom 17. August 2000 legte der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Haftungsbescheid "vorläufig ... --obwohl verfristet-- Widerspruch ein". Gründe für das Versäumnis trug er nicht vor, indes wandte er sich gegen die Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheides. Auch auf den wiederholten Hinweis des FA auf die Verfristung und das Fehlen von Wiedereinsetzungsgründen äußerte sich weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter.