BFH - Beschluss vom 26.04.2007
VII B 32/07
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 344/06

BFH - Beschluss vom 26.04.2007 (VII B 32/07) - DRsp Nr. 2007/9375

BFH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII B 32/07

DRsp Nr. 2007/9375

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und er die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt habe. Auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe der Vermögensverfall fortbestanden, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Kläger den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt hat, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.