BFH - Beschluss vom 26.04.2007
VII S 16/07 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.04.2007 (VII S 16/07 (PKH)) - DRsp Nr. 2007/14733

BFH, Beschluss vom 26.04.2007 - Aktenzeichen VII S 16/07 (PKH)

DRsp Nr. 2007/14733

Gründe:

I. Mit dem dem Kläger und Antragsteller (Antragsteller) am 5. Februar 2007 zugestellten Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage auf Feststellung, dass der vom Beklagten (Finanzamt) gestellte Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek rechtswidrig gewesen ist, als unbegründet abgewiesen. Am 20. Februar 2007 ist beim Bundesfinanzhof (BFH) die vom Antragsteller selbst vorsorglich erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem gleichzeitigen Antrag eingegangen, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer von ihm benannten Rechtsanwältin zu gewähren. Die Geschäftsstelle des Senats wies den Antragsteller mit Schreiben vom 28. Februar 2007 darauf hin, dass die innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch fehle und fügte die erforderlichen Vordrucke bei. Diese reichte der Antragsteller am 16. März 2007 ausgefüllt beim BFH ein.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.