BFH - Beschluß vom 26.05.1998
VI R 53/97

BFH - Beschluß vom 26.05.1998 (VI R 53/97) - DRsp Nr. 1998/18350

BFH, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen VI R 53/97

DRsp Nr. 1998/18350

Gründe:

1.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigt etwa 300 Arbeitnehmer. Sie beantragte beim zuständigen Arbeitsamt - Familienkasse -, von der durch § 73 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1996 eingeführten Pflicht zur Auszahlung des Kindergeldes für ihre Arbeitnehmer befreit zu werden. Der Antrag wurde mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Voraussetzungen des § 3 der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) nicht erfüllt seien, da mehr als 50 Arbeitnehmer auf Dauer beschäftigt würden.