BFH - Beschluß vom 26.05.1998
VII B 303/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 6

BFH - Beschluß vom 26.05.1998 (VII B 303/97) - DRsp Nr. 1998/19060

BFH, Beschluß vom 26.05.1998 - Aktenzeichen VII B 303/97

DRsp Nr. 1998/19060

Gründe:

1. Der als Haftungsschuldner für rückständige Umsatzsteuerschulden einer GmbH in Anspruch genommene Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) befindet sich in der Beitreibung. Nach erfolglosen Vollstreckungsversuchen in das Vermögen pfändete der Beklagte (das Finanzamt --FA--) Rentenansprüche des Beschwerdeführers durch eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung in Höhe von monatlich 311,50 DM. Der pfändungsfreie Betrag in Höhe von 1 998,53 DM wurde nach der Tabelle zu § 850c der Zivilprozeßordnung (ZPO) ermittelt, wobei der Beschwerdeführer selbst und die einkommens- und vermögenslose Ehefrau berücksichtigt wurde. Die aufgrund einer Scheidungsvereinbarung aus dem Jahre 1978 geleisteten 100 DM monatlichen Unterhaltszahlungen an die frühere Ehefrau berücksichtigte das FA bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, er leide an einer Krebserkrankung und stehe schlechter als ein Sozialhilfeempfänger, führte nicht zu einer Erhöhung des pfändungsfreien Betrages. Den mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage verbundenen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde.