BFH - Beschluss vom 26.05.2004
III S 4/04 (PKH)

BFH - Beschluss vom 26.05.2004 (III S 4/04 (PKH)) - DRsp Nr. 2004/12930

BFH, Beschluss vom 26.05.2004 - Aktenzeichen III S 4/04 (PKH)

DRsp Nr. 2004/12930

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) durch Urteil vom 12. März 2004 ab. Hiergegen hat die Klägerin persönlich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

1. Der von der Klägerin selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692, und vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.

Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn bei summarischer Prüfung für den Eintritt des Erfolges eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (z.B. BFH-Beschluss vom 21. Juli 1999 V S 6/99, BFH/NV 2000, 193). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.