Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobene Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 26. April 1991 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13. Mai 1992 wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.
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