BFH - Beschluss vom 26.06.2002
I S 4/02

BFH - Beschluss vom 26.06.2002 (I S 4/02) - DRsp Nr. 2002/13480

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen I S 4/02

DRsp Nr. 2002/13480

Gründe:

I. Der Antragsteller --ein Rechtsanwalt-- ist Konkursverwalter in dem am 26. April 1999 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der X-GmbH (Gemeinschuldnerin). Im Oktober 2000 erhob er wegen einer vom Finanzamt (FA) im Jahr 1996 gegen die spätere Gemeinschuldnerin erlassenen Arrestanordnung Klage gegen das FA. Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob durch Urteil vom 26. November 2001 die Arrestanordnung und die aufgrund der Anordnung vorgenommene Kontenpfändung auf.

Gegen das FG-Urteil legte das FA Revision ein. Das Revisionsverfahren wird beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen ... geführt. In ihm beantragt das FA, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Antragsteller ist der Revision entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 10. April 2002 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und die Rechtsanwältin D beizuordnen.

II. Dem Antragsteller ist für das Revisionsverfahren PKH zu bewilligen. Seinem Antrag, ihm die Rechtsanwältin D beizuordnen, ist dagegen nicht zu entsprechen.