BFH - Beschluss vom 26.06.2002
IX B 129/01

BFH - Beschluss vom 26.06.2002 (IX B 129/01) - DRsp Nr. 2002/12691

BFH, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen IX B 129/01

DRsp Nr. 2002/12691

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Daran fehlt es vorliegend.