BFH - Beschluss vom 26.06.2006
XI B 154/05
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1862
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 66/04

BFH - Beschluss vom 26.06.2006 (XI B 154/05) - DRsp Nr. 2006/21104

BFH, Beschluss vom 26.06.2006 - Aktenzeichen XI B 154/05

DRsp Nr. 2006/21104

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Vorentscheidung weicht entgegen der Rüge der Kläger nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Das Finanzgericht (FG) hat in dem angefochtenen Urteil keinen Rechtssatz aufgestellt, der von den Rechtssätzen abweicht, die der BFH in seinem Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96 (BFH/NV 2002, 1567) aufgestellt hat. Es ist vielmehr ebenso wie der BFH davon ausgegangen, dass ein nach Ablauf von 15 Monaten erlassener Bescheid über die Anpassung der Vorauszahlungen rechtswidrig sei (§ 37 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes).