BFH - Beschluss vom 26.06.2007
V B 224/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2145
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2929/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2007 (V B 224/06) - DRsp Nr. 2007/16486

BFH, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen V B 224/06

DRsp Nr. 2007/16486

Gründe:

I. Streitig ist das Vorliegen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Die ehemalige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, die 2006 formwechselnd in eine GbR umgewandelt worden ist, betrieb den An- und Verkauf und die Verwaltung von Grundstücken sowie die Übernahme von Beteiligungen an der O-GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war zunächst der vormalige Steuerberater B. Dieser übertrug im Jahr 2000 seinen Geschäftsanteil an der Klägerin je zur Hälfte auf die A-GmbH und auf die B-GmbH. Alleiniger Geschäftsführer dieser beiden Gesellschaften war und ist B.

Die A-GmbH und die B-GmbH sind ihrerseits zu je 50 v.H. Gesellschafter einer Beteiligungs-GbR. Gesellschaftszweck dieser Gesellschaft ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung, die Vereinbarung, die Vermietung und Verpachtung sowie die Verwertung von Grundbesitz oder Gesellschaftsanteilen, Geschäftsführungstätigkeit, Baubetreuung und damit zusammenhängende Geschäfte. Gesellschafter der A-GmbH und der B-GmbH waren seit 1998 zu je 50 v.H. die W-GmbH und die H-GmbH, die ihrerseits sämtliche Geschäftsanteile an der W-GmbH hält. Geschäftsführer der W-GmbH ist Herr F. Geschäftsführer der H-GmbH ist Frau L.