BFH - Beschluss vom 26.06.2007
V B 97/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1805
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5369/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2007 (V B 97/06) - DRsp Nr. 2007/15076

BFH, Beschluss vom 26.06.2007 - Aktenzeichen V B 97/06

DRsp Nr. 2007/15076

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erbringt "rechtswissenschaftliche Dienstleistungen" und ist darüber hinaus Gesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (GmbH).

Nachdem die GmbH dem für sie zuständigen Finanzamt mitgeteilt hatte, dass sie Organgesellschaft des Klägers sei, und dieser im Oktober 2004 eine entsprechende Umsatzsteuererklärung für 2002 abgegeben hatte, ordnete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) aufgrund von § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gegenüber dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (§ 196 AO) für die Besteuerungszeiträume 2002 bis 2004 an und beschränkte den Umfang der Prüfung nach § 194 Abs. 1 AO auf folgende Sachverhalte: Organschaft, Entstehung der Steuer (§ 13 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG --) und Vorsteuerabzug (§ 15 UStG).