BFH - Beschluss vom 26.06.2008
IV R 89/05
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1984
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 04.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6217/03

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (IV R 89/05) - DRsp Nr. 2008/18845

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IV R 89/05

DRsp Nr. 2008/18845

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Streitig ist die Mitunternehmerstellung der X-KG für das Jahr 1992.

1. Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. März 1992 wurde die A-KG (KG) zum Zweck der Errichtung und des Betriebs eines Verbrauchermarktes, einschließlich des Handels mit Baumaschinen und Baugeräten gegründet. An ihr waren die Z-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin sowie die X-KG beteiligt. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --E-KG-- ist zwischenzeitlich Gesamtrechtsnachfolgerin der X-KG geworden (zu Einzelheiten s. unten Abschn. I.8.).