BFH - Beschluss vom 26.06.2008
IV S 5/08 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 208/05

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (IV S 5/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/17309

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen IV S 5/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/17309

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) "zur Anfechtung der Urteilsformel" einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG), mit der seine Klage mangels Klagebefugnis durch Prozessurteil abgewiesen wurde. In der Sache geht es dem Antragsteller darum, den Beklagten (Finanzamt --FA--) zu verpflichten, eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung für eine A/B Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für den Veranlagungszeitraum 2002 durchzuführen. Er macht geltend, er sei an dieser Gesellschaft als Mitunternehmer beteiligt gewesen.

Das FG vertrat in seinem klageabweisenden Urteil die Auffassung, dem Antragsteller fehle zur Erhebung der Klage die Klagebefugnis, weil er nicht geltend gemacht habe, inwiefern er durch den angefochtenen Verwaltungsakt beschwert sei.