BFH - Beschluss vom 26.06.2008
V B 42/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1894
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5925/04

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (V B 42/07) - DRsp Nr. 2008/17570

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen V B 42/07

DRsp Nr. 2008/17570

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann mit der Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den BFH erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO).

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfenen Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung.