BFH - Beschluss vom 26.06.2008
V S 3/08
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1858

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (V S 3/08) - DRsp Nr. 2008/17690

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen V S 3/08

DRsp Nr. 2008/17690

Gründe:

I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat am 18. Mai 2008 Prozesskostenhilfe (PKH) für seine gleichzeitig eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 19. April 2008 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... wegen Umsatzsteuer 1993 eingelegt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Antrag nicht beigefügt.

In der Sache selbst macht der Antragsteller geltend, ihm sei das rechtliche Gehör "abgeschnitten worden", weil er die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erhalten habe.

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.

1. Der vom Antragsteller selbst gestellte Antrag ist zwar zulässig. Für ihn besteht kein Vertretungszwang nach § 62a der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. Dezember 2001 VII S 13/01, BFH/NV 2002, 692; vom 9. April 2002 X S 2/02 (PKH), BFH/NV 2002, 949; vom 12. Juli 2007 IX S 10/07 (PKH)).

2. Der Antrag ist aber unbegründet.