BFH - Beschluss vom 26.06.2008
X B 218/07
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 244/06

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (X B 218/07) - DRsp Nr. 2008/14975

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen X B 218/07

DRsp Nr. 2008/14975

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

Wird geltend gemacht, eine Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist ausführlich darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sich die Beschwerdebegründung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, mit Hinweisen auf die BFH-Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.