BFH - Beschluss vom 26.06.2008
X B 266/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 5016/06

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (X B 266/07) - DRsp Nr. 2008/14976

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen X B 266/07

DRsp Nr. 2008/14976

Gründe:

Die Beschwerde ist, weil unzulässig, kostenpflichtig zu verwerfen.

1. Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht schon daraus, dass sie verspätet eingelegt worden ist. Denn insoweit ist dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu gewähren. Er hat glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) einzuhalten und die Formerfordernisse für eine Wiedereinsetzung erfüllt. Das FA hat nach seinem Vortrag und ausweislich des Poststempels die Beschwerdeschrift am 7. Dezember 2007 zur Post gegeben. Bei üblichem Postlauf konnte es daher davon ausgehen, dass der Schriftsatz vor dem 14. Dezember 2007 und damit vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesfinanzhof (BFH) eingehen würde.

2. Unzulässig ist die Beschwerde, weil nicht ausreichend dargelegt worden ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) habe.