BFH - Beschluss vom 26.06.2008
X B 31/08
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 613/06

BFH - Beschluss vom 26.06.2008 (X B 31/08) - DRsp Nr. 2008/14974

BFH, Beschluss vom 26.06.2008 - Aktenzeichen X B 31/08

DRsp Nr. 2008/14974

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) geltend, so muss er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche Rechtsfrage herausstellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Des Weiteren muss er substantiiert darauf eingehen, weshalb die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 32, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

2. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage, ob Unterhaltsleistungen an nicht verheiratete Lebenspartner als Sonderausgaben abziehbar seien, nicht hinlänglich substantiiert dargelegt.