BFH - Beschluß vom 26.07.2001
X B 26/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 180

BFH - Beschluß vom 26.07.2001 (X B 26/01) - DRsp Nr. 2001/16008

BFH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen X B 26/01

DRsp Nr. 2001/16008

Gründe:

Das Rechtsmittel ist teils unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der erforderlichen Weise dargelegt wurden, teils unbegründet, weil die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit dies nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung (a.F.) und inwieweit nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO in der seit 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung (n.F.) zu beurteilen ist (s. dazu Art. 4, 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; Neuverkündung: BGBl I 2001, 442; s. auch Spindler, Der Betrieb --DB-- 2001, 61 ff.).

Ausdrücklich berufen haben sich die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf keinen der im Gesetz --nach altem wie nach neuem Recht-- abschließend aufgezählten Zulassungsgründe. Im Wege der Auslegung lassen sich die zur Beschwerdebegründung vorgebrachten Rügen --Verstoß

(1) gegen die Stichtagsbewertung,

(2) gegen die freie Beweiswürdigung und

(3) gegen das Recht auf Gehör--