BFH - Beschluß vom 26.07.2001
X B 44/01

BFH - Beschluß vom 26.07.2001 (X B 44/01) - DRsp Nr. 2002/800

BFH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen X B 44/01

DRsp Nr. 2002/800

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) steht den Beteiligten gegen die im Streitfall ergangene und angefochtene Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist; eine solche Zulassung ist nicht erfolgt.

Die Nichtzulassung der Beschwerde kann entgegen der Auffassung der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ohne Rücksicht auf die im Einzelfall erhobenen Einwände gegen die getroffene Entscheidung nicht mit der Beschwerde angegriffen werden, weil § 128 Abs. 3 FGO anders als § 116 Abs. 1 Satz 1 FGO für die Nichtzulassung der Revision gegen finanzgerichtliche Urteile eine solche Beschwerdemöglichkeit nicht vorsieht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. BFH-Beschluss vom 7. Mai 1992 III B 27/92, BFH/NV 1992, 686, m.w.N.). Dies gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass gegen die angefochtene Aussetzungsentscheidung wie hier vorgetragen wird, sie beruhe als Überraschungsentscheidung auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs und verstoße gegen den klaren Inhalt der Akten. Denn selbst Rügen dieser Art eröffnen keinen außerordentlichen Beschwerdeweg (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2000 VII B 292/99, BFH/NV 2000, 481).