BFH - Beschluß vom 26.07.2001
X B 5/01

BFH - Beschluß vom 26.07.2001 (X B 5/01) - DRsp Nr. 2002/801

BFH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen X B 5/01

DRsp Nr. 2002/801

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordung (FGO) liegen nicht vor. Dies gilt unabhängig davon, ob sich diese Voraussetzungen für die vor dem 1. Januar 2001 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F. bestimmen und deshalb eine Zulassung nur aufgrund einer Abweichung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in Betracht kommt oder die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO n.F. auch im Streitfall zuzulassen ist, wenn zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich ist.

Denn die angefochtene Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des BFH ab noch lässt sie die Notwendigkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erkennen.