BFH - Beschluß vom 26.07.2001
XI S 14/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 38

BFH - Beschluß vom 26.07.2001 (XI S 14/00) - DRsp Nr. 2001/15897

BFH, Beschluß vom 26.07.2001 - Aktenzeichen XI S 14/00

DRsp Nr. 2001/15897

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage betreffend Einkommensteuer 1986 als unzulässig, weil verspätet, abgewiesen. Der Antragsteller beabsichtigt hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) einzulegen und beantragte hierfür Prozesskostenhilfe (PKH). Der Antrag wurde vom Senat mit Beschluss vom 20. April 2000 XI S 10/99 (BFH/NV 2001, 166) --auf den verwiesen wird-- abgelehnt, weil sich weder aus dem Vorbringen des Antragstellers noch aus den Akten Gründe dafür ergaben, dass eine noch einzulegende Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Schreiben vom 27. September 2000 beantragte der Antragsteller PKH für eine Gegenvorstellung gegen den PKH ablehnenden Beschluss. Zur Begründung führt er --zusammengefasst-- aus, der vorliegende Prozessstoff sei bei dem Beschluss nicht ausgeschöpft worden und der Senat habe eine mangelhafte Methode der summarischen Prüfung verfolgt. Mangels entsprechender Hinweise, dass diese mangelhafte Methode durch die Gegebenheiten nur dieses Einzelfalls gerechtfertigt seien, sei davon auszugehen, dass der Senat von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über Bedeutung und Reichweite des Rechts auf rechtliches Gehör ausgegangen sei. Auch fehle eine konsistente Begründung. Der Beschluss verstoße daher gegen Art. 103 des Grundgesetzes (GG).