BFH - Beschluss vom 26.07.2004
IV B 34/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 20.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 6187/00

BFH - Beschluss vom 26.07.2004 (IV B 34/03) - DRsp Nr. 2004/17199

BFH, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen IV B 34/03

DRsp Nr. 2004/17199

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurden im Streitjahr (1992) als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war als Steuerberater freiberuflich und auch nichtselbständig tätig. Außerdem erzielten die Kläger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Vor dem Finanzgericht (FG) war die Höhe der Einkünfte streitig. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Revision ließ das FG nicht zu.

Die Entscheidung des FG wurde den Klägern mit Postzustellungsurkunde am 3. Januar 2003 zugestellt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die am 28. Januar 2003 eingegangene Beschwerde der Kläger. Eine Begründung der Beschwerde ging am 4. März 2003 ein. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 7. März 2003, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sei bereits am 3. März 2003 abgelaufen, beantragten die Kläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung geben sie an, die Beschwerdebegründung --ebenso wie die Schriftsätze in den Sachen IX B 24/03 und IX B 25/03-- bereits am 2. März 2003 als Telefax an den Bundesfinanzhof (BFH) abgesandt zu haben. Abgesehen von den mit der normalen Post übersandten Beschwerdebegründungen ist ein Eingang der nach den Angaben der Kläger als Telefax übersandten Begründungen beim BFH jedoch nicht festzustellen.

Die Beschwerde ist unzulässig.