BFH - Beschluss vom 26.07.2004
V B 67/04
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 780/04

BFH - Beschluss vom 26.07.2004 (V B 67/04) - DRsp Nr. 2004/15842

BFH, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen V B 67/04

DRsp Nr. 2004/15842

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das ihm am 10. April 2004 zugestellte klageabweisende Urteil des Finanzgerichts wegen Umsatzsteuer 1991 bis 1993 am 10. Mai 2004 Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und entsprechendem Hinweis der Geschäftsstelle des Senats bat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 um Fristverlängerung zur Vorlage der Begründung bis zum 12. Juli 2004. Zugleich beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil in dieser Sache --anders als in anderen, ebenfalls beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren-- versehentlich kein Fristverlängerungsantrag gestellt worden sei. Eine Beschwerdebegründung war dem Schriftsatz nicht beigefügt und liegt auch bis heute nicht vor.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.