BFH - Beschluss vom 26.07.2004
VII B 94/04
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 22.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 B 6135/04

BFH - Beschluss vom 26.07.2004 (VII B 94/04) - DRsp Nr. 2004/14408

BFH, Beschluss vom 26.07.2004 - Aktenzeichen VII B 94/04

DRsp Nr. 2004/14408

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. April 2004 hat das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zurückgewiesen. Die hiergegen zunächst mit Schriftsatz vom 18. April 2004 eingelegte Beschwerde hat das FG als Gegenvorstellung aufgefasst und diese mit Beschluss vom 22. April 2004 als unzulässig verworfen, weil der Antragsteller darin keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs dargelegt hat (§ 155 FGO i.V.m. § 321a Abs. 4 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 321a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO -). Hiergegen sowie erneut gegen den Ausgangsbeschluss des FG vom 14. April 2004 richtet sich die mit Schriftsatz vom 26. April 2004 eingelegte Beschwerde des Antragstellers.

Auch das Rechtsmittel gegen die Zurückweisung der Gegenvorstellung durch das FG ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach § i.V.m. § Abs. Satz 4 ist der Beschluss des FG über eine Gegenvorstellung nach § , mit dem es die Rüge als unzulässig verwirft oder als unbegründet zurückweist, nicht anfechtbar. Auf die Unanfechtbarkeit hat das FG in seinem Beschluss ausdrücklich hingewiesen. Die gleichwohl eingelegte Beschwerde ist daher bereits nicht statthaft und somit als unzulässig zu verwerfen.