BFH - Beschluss vom 26.07.2005
VI B 34/05
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 288/01

BFH - Beschluss vom 26.07.2005 (VI B 34/05) - DRsp Nr. 2005/16350

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen VI B 34/05

DRsp Nr. 2005/16350

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat den behaupteten Verfahrensmangel wegen mangelnder Sachaufklärung nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) hat seine Aufklärungspflicht gemäß § 76 FGO nicht dadurch verletzt, dass es die beiden Zeugen G und S weder geladen noch vernommen hat. Das Vorbringen des Klägers genügt den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO bereits deshalb nicht, weil § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung der Prozessbeteiligte --ausdrücklich oder durch Unterlassen der Rüge-- verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --). Die Rüge, das FG habe einen Beweisantrag übergangen, erfordert daher u.a. den Vortrag, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII B 370/02, BFH/NV 2004, 843, und vom 17. Dezember 2004 VIII B 152/04, BFH/NV 2005, 1102).