BFH - Beschluss vom 26.07.2005
XI B 88/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 46/02

BFH - Beschluss vom 26.07.2005 (XI B 88/05) - DRsp Nr. 2005/15055

BFH, Beschluss vom 26.07.2005 - Aktenzeichen XI B 88/05

DRsp Nr. 2005/15055

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat am 8. Juli 2005 im Verfahren ..., in dem es die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Einkommensteueränderungsbescheide für 1984 bis 1986 zu überprüfen hat, einen Beweisbeschluss erlassen und zur mündlichen Verhandlung geladen. Hiergegen hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --fristgerecht-- Beschwerde eingelegt. Sie rügt, die Beweisaufnahme und die Ladung zur mündlichen Verhandlung stellten eine gravierende Verletzung der Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 des Grundgesetzes dar und missachteten § 173 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977).

Sie beantragt festzustellen, dass kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, § 173 Abs. 2 AO 1977 mangels Einleitung eines Strafverfahrens ein absolutes Prozesshindernis sei und falls Steuerstraftaten vorgelegen haben sollten, diese zwischenzeitlich "absolut verjährt" seien.

II. Die Beschwerde gegen die Ladung zur mündlichen Verhandlung und den Beweisbeschluss ist unzulässig. Gegen diese ist kein Rechtsmittel gegeben.