BFH - Beschluss vom 26.07.2007
VI B 41/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1813
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 409/05

BFH - Beschluss vom 26.07.2007 (VI B 41/07) - DRsp Nr. 2007/15800

BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VI B 41/07

DRsp Nr. 2007/15800

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Nichtigkeit des gegen sie zum Veranlagungszeitraum 2002 ergangenen bestandskräftigen Einkommensteuer-Schätzungsbescheides festgestellt haben wollten. Dabei ging es von den Grundsätzen aus, die in den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Dezember 2000 I R 50/00 (BFHE 194, 1, BStBl II 2001, 381) und vom 15. Mai 2002 X R 34/99 (vgl. hierzu die im Wesentlichen gleichlautenden Gründe im BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 33/99, BFH/NV 2002, 1415) zum Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers i.S. von § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) aufgestellt wurden und verneinte unter Würdigung der einzelnen der Schätzung zugrunde gelegten Besteuerungsmerkmale einen solchen Fehler. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und Verfahrensfehler geltend.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.