BFH - Beschluss vom 26.07.2007
VII B 27/07
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2150
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 2 K 5448/05 StB - 8.11.2006,

BFH - Beschluss vom 26.07.2007 (VII B 27/07) - DRsp Nr. 2007/16374

BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - Aktenzeichen VII B 27/07

DRsp Nr. 2007/16374

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes -- StBerG --) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Der Kläger habe auch nicht den Nachweis erbracht, dass in seinem Fall ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall ausgeschlossen sei. Das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in eigenen Steuerangelegenheiten sowie bei der Entrichtung fälliger Sozialversicherungsbeiträge seiner Praxismitarbeiter zeige vielmehr, dass Mandanteninteressen gefährdet seien. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe das Insolvenzverfahren noch angedauert und habe die aus dem Vermögensverfall folgende Vermutung der Gefährdung der Auftraggeberinteressen weiter fortbestanden.