BFH - Beschluss vom 26.08.2004
IV B 237/02
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen III 110/01

BFH - Beschluss vom 26.08.2004 (IV B 237/02) - DRsp Nr. 2004/17197

BFH, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen IV B 237/02

DRsp Nr. 2004/17197

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf Divergenz gestützt, erfordert die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO notwendige Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen, dass die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der nach der Behauptung des Beschwerdeführers das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht, genau bezeichnet wird und dass kenntlich gemacht werden muss, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, 480, m.w.N.; vom 29. Juni 1987 X B 26/87, BFH/NV 1988, 239).

Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdebegründung diesen Darlegungserfordernissen entspricht, da das FG-Urteil nicht --wie die Beschwerde meint-- von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht.